ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER ABP-BEYERLE GMBH

Stand: September 2008

1. Geltungsbereich
Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen, auch wenn bei weiteren Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgen sollte. Gegenüber Verbrauchern gelten die nachfolgenden Bedingungen nur insoweit Verbraucherschutzvorschriften nicht entgegenstehen. In einem solchen Fall sind gegenüber Verbrauchern die gesetzlichen Regelungen anzuwenden. Abweichende Vereinbarungen oder eigene Geschäftsbedingungen des Bestellers sind nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich. Der Eigentumsvorbehalt in Ziffer 10 wird in keinem Falle eingeschränkt. 

2. Preise
2.1. Grundlage ist die aktuelle Preisliste. Die Preise gelten per Meter bzw. Stück zuzüglich der am Liefertag gültigen Mehrwertsteuer. Geliefert wird ausschließlich in Verpackungseinheiten. 
2.2. Es ist grundsätzlich das vereinbarte Entgelt zu zahlen. Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der erhöhte Preis. Liegt dieser 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
2.3. Allen Kunden gegenüber werden Fracht- und Verpackungskosten zusätzlich berechnet. Die Lieferung erfolgt unfrei zulasten des Empfängers, wobei bei nicht termingebundenen Aufträgen die billigste Versandart gewählt wird.

3. Maße und Gewichte
Maß- und Gewichtsangaben erfolgen vorbehaltlich geringfügiger technisch bedingter Abweichungen. 

4. Angebote/Aufträge
Die Angebotsannahme erfolgt ausschließlich durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Mündliche Absprachen sind unverbindlich. An unser Angebot sind wir zwei Wochen ab Eingangsdatum gebunden. Bei Abrufaufträgen gilt mangels anderweitiger Vereinbarung eine Abnahmefrist von zwölf Monaten ab dem Datum der Auftragsbestätigung. Ist die Abnahme bis dahin nicht erfolgt, so sind wir berechtigt, vom Kunden Vorleistung des Kaufpreises zu verlangen sowie eine Einteilung der Lieferungen nach unserem Ermessen vorzunehmen. Die alternative Möglichkeit, nach § 326 BGB vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bleibt hiervon unberührt. 

5. Lieferfristen, Teilleistungen, Liefermengen bei Sonderteilen
Liefertermine oder Lieferfristen gelten entsprechend den Auftragsbestätigungen. Sie sind eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Tag bzw. zum Tag des Fristablaufs unser Werk verlässt. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Soweit eine Mitwirkungspflicht des Kunden notwendig ist, beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor der Kunde diese Pflicht erfüllt hat. In zumutbarem Umfange sind wir auch zu Teillieferungen berechtigt. Schadenersatz für schuldlos eingetretene Lieferverzögerungen ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere bei unvorhergesehenen Betriebsstörungen, Störungen der Beförderungswege, Mangel an Fertigungsmaterial und Energie, Streiks und/oder Aussperrungen. Bei hierauf beruhender Überschreitung der Liefertermine oder – fristen um mehr als zwei Wochen sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag durch schriftliche Erklärung zurückzutreten. Im Übrigen wird die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränk. Beim privaten Verbraucher gilt der Haftungsausschluss nur für leichte Fahrlässigkeit. Soweit die Geltendmachung von Rechten des Kunden die Setzung einer angemessenen Nachfrist voraussetzt, ist diese mit mindestens zwei Wochen zu bemessen. Bei kundenspezifischen Teilen sind Abweichungen in Stückzahl und Gewicht bis zu 10% der Bestellmenge gestattet. 

6. Transportgefahr
Alle Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Kunden, sobald die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder einer sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben ist. Dies gilt auch, wenn die Ware in unseren firmeneigenen Fahrzeugen versandt wird. Versenden der Ware innerhalb unseres Firmenortes gilt ebenfalls als Versendungskauf zu den vorerwähnten Bedingungen. 

7. Mängelrügen, Gewährleistung, Pflichtverletzungen, Verjährung
7.1. Gewährleistung 
Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, nach Erhalt der Ware gerügt werden. Bei versteckten Mängeln beträgt die Frist sechs Monate ab Warenerhalt. In beiden Fällen hat die Rüge schriftlich zu erfolgen. Mangelhaftigkeit eines Teils berechtigt nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Mangelhafte Ware wird bei Rückgabe ersetzt oder, sofern dem Kunden insbesondere zeitlich zumutbar, instand gesetzt. Erst nach zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Unmöglichkeit der Ersatzlieferung ist der Kunde berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. 
7.2. Pflichtverletzungen
Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie auf Ersatz des typischerweise entstehenden Schadens beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. Soweit es um Schäden geht, die nicht aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden resultieren, haften wir aber nur für den typischerweise entstehenden Schaden. 
7.3. Verjährung
Die Gewährleistung beträgt ein Jahr, beginnend mit Ablieferung der Ware oder Herstellung des Werkes. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware oder Herstellung des Werkes. Dies gilt nicht, wenn wir grob schuldhaft gehandelt haben oder bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres, beginnend mit der Entstehung des Anspruches.

8. Zahlungsbedingungen
Die Rechnungsbeträge sind nach Rechnungsstellung sofort fällig und spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gerät der Kunde in Zahlungsverzug. Bei Zahlung innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum wird ein Skonto von 2 % gewährt. Letzteres gilt nicht für Wechsel- und/oder Scheckzahlungen. Bei Verzug werden ohne Nachweis bei Unternehmern Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten, beim Verbraucher von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz fällig. Je Mahnung werden pauschale Kosten von je Euro 2,50 erhoben. Bei Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen, insbesondere nach vereinbarter Ratenzahlung, werden sämtliche Forderungen sofort fällig. Dasselbe gilt bei Scheck- und Wechselprotesten, Insolvenzanträgen und sonstigen Umständen, die auf eine Vermögensverschlechterung des Kunden schließen lassen. Ab Verzug gilt die vorstehende Zinsregelung. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, Wechsel nur nach vorheriger Vereinbarung und ohne Gewähr für richtiges Vorlegen und Protest. Diskont- und Wechselspesen gehen zulasten des Kunden und sind sofort fällig. 

9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
9.2. Ist der Kunde Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsbeziehung vor, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde.
9.3. Ist der Kunde Unternehmer, so tritt er uns für den Fall der Weiterveräußerung/ Verarbeitung der Vorbehaltsware schon jetzt bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche, die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenkosten zur Sicherheit ab. Bei einer Verarbeitung, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit einer anderen Sache erwerben wir unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache und zwar im Verhältnis der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Be- und Verarbeitung. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Drittschuldner zu nennen und über die Abtretung zu informieren. Das Recht des Kunden, die Ware im normalen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern oder zu bearbeiten, erlischt mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie eines Insolvenzplanverfahrens.
9.4. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere Pfändungen der Vorbehaltsware, hat uns der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Ist der Kunde Unternehmer, so hat er alle Kosten zur Wiederbeschaffung der Ware sowie einer Intervention zu tragen, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.
9.5. Übersteigt der Wert der Sicherung unserer Ansprüche gegen den Kunden unsere Forderung um mehr als 20 %, so haben wir auf dessen Verlangen und nach unserer Wahl uns zustehende Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben.

10. Muster und Zeichnungen, Patente
An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, sonstigen Unterlagen und Mustern behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen sind auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden und dürfen nicht an Dritte ohne Einverständnis des Lieferers weitergegeben werden. Musterstücke sind innerhalb von zwei Monaten zurückzugeben, ansonsten ist der Lieferer berechtigt, sie in Rechnung zu stellen. Musterstücke in Sonderanfertigung werden nur gegen Rechnung geliefert. 

11. Produkthaftpflicht
Sofern die gelieferte Ware nicht vom Verkäufer selbst produziert wurde, werden sämtliche Forderungen, welche die Produkthaftpflicht betreffen, an den Produzenten weitergegeben. Gerne sind wir bereit, in diesen Fällen zwischen beiden Parteien zu vermitteln.

12. Datenschutz
Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten durch uns verarbeitet werden, soweit es das Vertragsverhältnis erfordert.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, gilt die Vereinbarung, dass Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche, sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Hauptsitz der ABP-Beyerle GmbH ist.

14. Rechtsgültigkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder Vereinbarungen gelten angemessene Regelungen als vereinbart, die dem Vertragszweck am nächsten kommen. Das gleiche gilt, sollte sich eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbaren.

15. Rechtswahl
Für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt nicht wenn spezielle Verbraucherschutzvorschriften im Heimatland (ständiger Wohnsitz) des Kunden günstiger sind (Art. 29 EGBGB). Die Anwendung des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.